Bundesrat beschliesst erneuten Einsatz der Armee zur Unterstützung des Schweizer Gesundheitswesens

Leutnant Kevin De-Carli, Armeeseelsorger

Ich erinnere die Soldaten daran, wie wertvoll ihre Arbeit ist.

Leutnant Kevin De-Carli, Armeeseelsorger

Armee-Einsatz in der Coronakrise

Armee-Einsatz in der Coronakrise

Bild ZVG Schweizer Armee

Um die Kantone bei der Bewältigung der steigenden Anzahl Hospitalisierungen und Covid-19-Patienten in Intensivpflege zu unterstützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 im Grundsatz einen erneuten Assistenzdienst der Armee beschlossen.

Er umfasst maximal 2500 Armeeangehörige, die die Spitäler bei der Pflege oder beim Patiententransport unterstützen können. Die Armeeangehörigen kommen zum Einsatz, wenn die Kantone darum ersuchen und die Voraussetzungen für die Subsidiarität erfüllt sind. Dafür soll aufgezeigt werden, dass die zivilen Mittel nicht ausreichen.

Mit der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie steigen die Fallzahlen stark an und mit ihnen – um eine bis zwei Wochen verzögert – auch die Anzahl Hospitalisierungen sowie Patientinnen und Patienten auf Intensivpflegestationen. Seit Dienstag, 27. Oktober 2020, haben mehrere Kantone ein Gesuch um Unterstützung durch die Armee gestellt.

Bis zu 2500 Armeeangehörige

Der Bundesrat hat beschlossen, das Gesundheitswesen mit bis zu 2500 Armeeangehörige im Assistenzdienst zu unterstützen. Die einzelnen Gesuche werden dann durch den Bund geprüft. Die Leistungen der Armee umfassen folgende Bereiche:

• personelle Unterstützung in den zivilen Spitaleinrichtungen im Bereich der allgemein Grund- und Behandlungspflege (Betreuung von sogenannten "Low-level-care-Patienten"), in der Vordiagnose, dem Screening von Covid-19-Verdachtsfällen und bei den entsprechenden Testabstrichen;

• personelle und materielle Unterstützung der kantonalen Gesundheitseinrichtungen bei der Erweiterung der Kapazitäten von Intensivpflegestationen (z.B. Beatmungsgeräte und Monitoring); besonders geeignetes Sanitätspersonal kann nach einer spezifischen Schulung zur Unterstützung auf Intensivstationen eingesetzt werden (z B. Lagerungsteams);

• Unterstützung von Transporten infektiöser Patientinnen und Patienten mit geeigneten Sanitätstransportfahrzeugen und Fahrern.

Der Beschluss gilt bis längstens am 31. März 2021. Da der Assistenzdienst länger als drei Wochen dauert, muss ihn die Bundesversammlung genehmigen. Der Bundesrat wird dazu eine Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschieden.

Beurteilung der Gesuche nach Kriterien der Subsidiarität

Die Kantone müssen bei ihren Gesuchen aufzeigen, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden zivilen Mittel und Instrumente ausgeschöpft haben, um die Voraussetzungen für die Subsidiarität für einen Armeeeinsatz zu erfüllen. Dabei handelt es sich um die Mittel von Zivilschutz, Zivildienst, und Feuerwehr wie auch aus dem privaten Sektor; unter anderem muss der Nachweis erbracht werden, dass auf dem Arbeitsmarkt kein zusätzliches Personal rekrutiert werden kann, dass die Möglichkeit, Arbeitslose anzustellen, ausgeschöpft wurde und dass Studierende der Medizin wie auch Samariter und weitere Freiwillige angefragt wurden und nicht mehr verfügbar sind. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, dass andere Gesundheitseinrichtungen keine Patientinnen und Patienten übernehmen können und medizinisch nicht dringende Eingriffe verschoben werden, insofern dies Kapazitäten freispielt.

Der Bundesstab Bevölkerungsschutz unter Leitung des Bundesamtes für Gesundheit prüft die Einhaltung dieser Bedingungen in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren. Falls der Bundesstab Bevölkerungsschutz ein Gesuch bewilligt, entscheidet die Sanitätsdienstliche Koordinationsstelle (SANKO) über die Zuteilung der militärischen Mittel in Anbetracht der Gesamtsituation und Prioritäten. Die Armee schliesst anschliessend eine Leistungsvereinbarung für den Umfang und die Dauer der militärischen Leistungen mit der zu unterstützenden zivilen Institution ab.

Aufgebot und Anrechenbarkeit der Einsatztage

Die Unterstützungsleistungen der Armee werden von Berufsformationen, Durchdienerinnen und Durchdienern sowie im Dienst stehenden Formationen sowie Freiwilligen erbracht. Je nach dem ist ein Aufgebot zusätzliche Formationen erforderlich, die innerhalb von 96 Stunden ab Auslösung zum Einsatz gebracht werden können.

Analog zum Assistenzdiensteinsatz im Frühjahr 2020 werden den Armeeangehörigen für diesen erneuten Assistenzdiensteinsatz wiederum bis zu maximal 38 Tage (zwei Wiederholungskurse) an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Armee und Corona

Quelle: Generalsekretariat VBS

5.11.2020

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