Fluglärm- und Schadstoffbelastung durch Kampfjets im Gebiet Meiringen und Umgebung: Beschwerde abgewiesen: Die Lärm- und Schadstoffimmissionen durch Flugbewegungen von F/A-18- und Tiger-Kampfjets im Gebiet Meiringen (BE) und Umgebung sind nicht widerrechtlich. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung "Giessbach dem Schweizervolk" und von weiteren Beteiligten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Stiftung "Giessbach dem Schweizervolk" und weitere Beteiligte waren 2010 mit einem Gesuch an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gelangt. Sie verlangten die Feststellung, dass die in den Jahren 2006 bis 2009 durch Flugbewegungen von F/A-18- und Tiger-Kampfjets verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen im Gebiet Meiringen und Umgebung widerrechtlich seien. Gestützt auf ein Gutachten ("envico-Bericht") kam das VBS 2015 zum Schluss, dass die fraglichen Immissionen von Kampfjets im Trainingsraum West in Meiringen und Umgebung weder vor 2009 noch danach übermässig oder widerrechtlich gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Stiftung "Giessbach dem Schweizervolk" und der Mitbeteiligten ab.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Stiftung und der anderen Beschwerdeführer ebenfalls ab. Nicht berücksichtigt werden im vorliegenden Verfahren Lärmimmissionen, die unmittelbar mit dem Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen verbunden sind (Starts und Landungen) sowie Schiessübungen auf der Axalp. Wie das Bundesverwaltungsgericht anerkannt und festgehalten hat, wird eine Gesamtbetrachtung aller Fluglärmimmissionen im Rahmen des Sanierungsverfahrens betreffend den Flugplatz Meiringen erfolgen müssen. Das vorliegende Verfahren stellt einen ersten, notwendigen Schritt für diese von den Beschwerdeführern angestrebte Gesamtbetrachtung dar. Die von ihnen erhobenen Rügen betreffend die Lärmimmissionen im Trainingsraum West sind unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für die Beurteilung der Lärmsituation wurden zu Recht die in der Lärmschutzverordnung festgelegten Belastungsgrenzwerte und Berechnungsmethoden für den Lärm von Militärflugplätzen herangezogen. Nicht zu beanstanden ist weiter die von den Vorinstanzen vorgenommene Abklärung der Lärmbelastung. Zwar gibt es gewisse Vorbehalte bezüglich der Inputdaten, auf denen der vom VBS in Auftrag gegebene "envico-Bericht" beruht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Kritik der Beschwerdeführer indessen sehr sorgfältig und in einem aufwändigen Verfahren überprüft; unter anderem hat es den "envico-Bericht" von einem Experten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) auf seine Plausibilität prüfen lassen. Abzuweisen sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Schadstoffbelastung.
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Das Urteil ist ab 6. Juni 2018 um 13:00 Uhr auf www.bger.ch abrufbar: Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 1C_547/2017 eingeben.
Quelle: Schweizer Armee
7.6.2018