Die Schweiz im Spannungsfeld von Vielfalt und Einheit

Christine Hug, Oberstleutnant im Generalstab

Die Schweizer Armee steht für den Facettenreichtum unserer liberalen Gesellschaft.

Christine Hug, Oberstleutnant im Generalstab

Fahnenübernahme Geb Inf Bat 48

Fahnenübernahme Geb Inf Bat 48

Bild ZVG Schweizer Armee

Die Schweizer Armee vereint junge Männer und Frauen aus unterschiedlichen Landesteilen mit unterschiedlichen Lebensentwürfen, Sprachen und Wertvorstellungen. Wie in der zivilen Gesellschaft ist auch in der Armee der Schutz vor Ausgrenzung ein Thema. Es geht darum, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass unterschiedliche Ansichten und Ideen einen Mehrwert darstellen. Sie sollten daher gefördert und nicht bekämpft werden.

Die Schweiz hat als Mitglied der Uno und des Europarates die grundlegenden Menschenrechtsverträge ratifiziert. Diese sind – wie die verfassungsmässigen Grundrechte – ein integraler Bestandteil der Schweizer Rechtsordnung. In der Erklärung der Menschenrechte wird festgehalten, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren werden. Sie haben das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit. Im Grunde bedeutet das, dass jeglichen Unterschieden mit Akzeptanz zu begegnen ist; dass niemand benachteiligt oder verurteilt werden darf aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, sexueller Orientierung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung. Ein Prinzip, dass in der Theorie einleuchtet und nachvollziehbar ist. Aber die Umsetzung im alltäglichen Leben kann dennoch problematisch sein.

Menschen neigen in Allgemeinen dazu, sich vor Unbekanntem zu fürchten und Neues abzulehnen. Ein Reflex, der auf urzeitliche Überlebensinstinkte zurückzuführen ist. Vorsichtige Individuen fanden weniger häufig einen frühen Tod. Also war die Ablehnung des Andersartigen und Unbekannten eine erfolgreiche Überlebensstrategie. Aber die Urzeit liegt viele Jahrtausende zurück und eignet sich kaum mehr als Modell zur Erklärung von aktuellen Verhaltensmustern. Heute ist es viel wahrscheinlicher, von einem Auto überrollt, als von einem unbekannten wilden Tier gefressen zu werden. Und trotzdem: Unbekanntes oder Anderes weckt nach wie vor Unbehagen. Allein die Existenz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kann daran auch nichts ändern.

Es liegt an jedem einzelnen Menschen, sich Gedanken zu machen und seine persönliche Einstellung und sein eigenes Verhalten entsprechend auszurichten. Und hier liegt der Kern des Problems: Es ist eine Frage von moralischen Wertvorstellungen und individuellen Überzeugungen, ob eine Person eine andere respektvoll behandelt oder nicht. Und Werte können nur durch das Individuum selber gelebt und nicht befohlen werden – selbst in der Armee. Die Armee ist letztlich ein Spiegel der Gesellschaft, in der Menschen aus allen möglichen Landesteilen, Sprachregionen und sozialen Schichten zusammenkommen und gemeinsam ihren Militärdienst leisten.

In der Armee widerspiegeln sich somit sämtliche Facetten von Lebensentwürfen, Wertvorstellungen und daraus resultierenden Spannungen, die auch in der Gesellschaft existieren. Zwar hat die Schweizer Armee, basierend auf der Erklärung der Menschenrechte und der Schweizerischen Bundesverfassungen, in ihrem Dienstreglement unmissverständlich festgehalten, dass die Würde der Menschen in ihrer Vielfalt und ohne Diskriminierung zu achten sei. Aber alleine durch diese schriftliche Feststellung in einem Reglement lässt sich das Verhalten der Armeeangehörigen nicht ändern.

Der damalige Chef der Armee hat im Jahr 2008 zusätzlich einen Befehl über den Umgang mit der Vielfalt in der Armee – kurz «Diversity Management» – erlassen. Dieser Befehl kann als eine Art Ermahnung gesehen werden, dass Vielfalt keine Bedrohung, sondern vielmehr eine Chance ist: Unterschiedliche Fähigkeiten und Begabungen können gewinnbringend eingesetzt werden und der Einheit mannigfaltige Vorteile bringen. In der Armee gilt: Jeder und jede Angehörige hat die gleichen Rechte, Pflichten und Chancen, unabhängig von seinem oder ihrem Hintergrund. Diskriminierende Handlungen werden – wie in der Gesellschaft – auch in der Armee nicht geduldet.

Die Armee steht nicht ausserhalb des Rechts. Ethische Themen wie Menschenwürde und Diskriminierungsverbot sind längst ein integraler Teil der militärischen Führungsausbildung. Die Respektierung sowohl der Menschen- als auch der Grundrechte ist die entscheidende Basis für alle militärischen Einsätze, für die Ausbildung der Armeeangehörigen sowie das Zusammenleben in der militärischen Gemeinschaft.

Und nichts desto trotz ist das Spannungsfeld von Vielfalt und Einheit insbesondere in der Armee, wo durch einheitliche Uniformen unterschiedliche Individuen vereint werden, nicht ohne weiteres überwindbar. Widersprüchliche persönliche Einstellungen oder gegensätzliche Ideen können im Dienstbetrieb zu schwierigen Situationen führen. Die Herausforderung bei der militärischen Ausbildung liegt also darin, positiven Einfluss auf die moralische Grundhaltung der Armeeangehörigen zu nehmen, um eine Reflexion des individuellen Verhaltens zu bewirken und ein Bewusstsein für den Mehrwert der Vielfalt von Ansichten und Fähigkeiten zu schaffen. Gleichzeitig bietet die Armee wo nötig Hand zu Kompromissen, damit jeder und jede einen Platz im Gesamtsystem findet. Unabhängig von jeglichen Unterschieden haben alle Armeeangehörigen das Recht auf gleiche Chancen und Respekt.

Quelle: Schweizer Armee

19.11.2019

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Auszug)

UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948

Art. 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Geschwisterlichkeit begegnen.

Art. 2

Jede Person hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. (…)

Art. 3

Jede Person hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Auszug)

vom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018)

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Dienstreglement der Armee (DRA) (Auszug)

vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 77 Grundpflichten

3 Jeder Angehörige der Armee hat die Pflicht, die Menschenrechte und die Würde der Menschen in ihrer Vielfalt und ohne Diskriminierung zu achten. Niemand darf insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Sprache, des Alters, der Religion, der sexuellen Orientierung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der sozialen Herkunft, des Lebensstils oder einer Behinderung nachteilig behandelt werden.

Abschnitt: Rechte

Art. 93 Grund- und Freiheitsrechte

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Das gilt insbesondere für den Schutz der Persönlichkeit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Ausübung politischer Rechte.

2 Die Grund- und Freiheitsrechte erfahren im Militärdienst aber Einschränkungen. Diese Einschränkungen dürfen nur so weit gehen, wie die Erfüllung des Auftrags der Armee, der Truppe und des einzelnen Angehörigen der Armee es verlangt.

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